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BayObLG, 20.02.1978 - BReg. 1 Z 1/78 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGZ 1978, 40
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 08.05.1981 - BReg. 1 Z 40/81
Zur Änderung einer übernommenen Firma
Im übrigen hat schon das Amtsgericht darauf, hingewiesen, daß der Eintragung einer "Björn Lauer Kunststoffwerk GmbH" im Handelsregister die Tatsache, daß bereits eine Firma "Björn Lauer" eingetragen ist, nicht entgegenstehen würde, da zwar nicht -der Zusatz "GmbH" ( BayObLGZ 1978, 40141 f. = MittBayNot 1978, 66 ; BayObLGZ 1979, 316 /318 f. = MittBayNot 1979, 243 ), wohl aber die zusätzliche Aufnahme der Geschäftszweigbezeichnung ,;Kunststoffwerk" in die Firma zur deutlichen Unterscheidung nach § 30 Abs. 1, 2 HGB regelmäßig genügt (vgl. KGJ 51, 120 f.; KG JW 1926, 2001 f.;… Würdinger in Großkomm HGB 3. Aufl. § 30 Anm. 7 auf S. 396 Mitte mit Nachw.;… Bandasch HGB 3. Aufl. § 30 Rdnr. 8)- Sonach ist auch die tatrichterliche Würdigung, bei Aufnahme des Wortes "Kunststoffwerk" in die Firma "Björn Lauer" könnten Zweifel hinsichtlich der Identität der bisherigen und der geänderten Firma bestehen, rechtlich bedenkenfrei. - BayObLG, 28.09.1979 - BReg. 1 Z 58/79 Denn die Aufnahme eines solchen, die Rechtsform klarstellenden Zusatzes in die Firma der Kommanditgesellschaft ist schon deswegen erforderlich, um deren besondere Haftungsstruktur deutlich zu machen ( BGHZ 62, 216 /226; 65, 89/91; BGH NJW 1976, 48 /49; BayObLGZ 1978, 40 /42 mit Nachw.) und entsprechend dem Gebot der Firmenklarheit ( § 18 Abs. 2 HGB auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinzuweisen (BGH BB 1979, 1118 ).